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NRW: Alle Fahrschulen dürfen ab sofort wieder arbeiten

24.04.2020 14:04 Uhr
Fahrschule
In NRW können alle Fahrschulen unter Einhaltung bestimmter Regeln wieder loslegen
© Foto: Polizeidirektion Neustadt/Weinstraße

Nach einer Woche im blanken Chaos gibt es in NRW nun eine Allgemeinverfügung, die die Wiedereröffnung von Fahrschulen regelt. In den übrigen Bundesländern gibt es noch keine Aussagen, wann Fahrschulen voraussichtlich wieder öffnen können.

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Eine ganze Woche lang hat in Nordrhein-Westfalen das blanke Chaos geherrscht. Einzelne Fahrschulen haben Ausnahmegenehmigungen erteilt bekommen, dass sie wieder schulen dürfen – zum Teil ohne jede Hygiene-Auflage. In manchen Landkreisen haben Bürgermeister oder Straßenverkehrsamt allen Fahrschulen im Zuständigkeitsgebiet erlaubt, zu schulen. Wenige Meter weiter im Nachbarort war es dagegen strikt untersagt. Nun ist die Allgemeinverfügung des Landesgesundheitsministeriums da. Ab sofort dürfen alle Fahrschulen in NRW unter Einhaltung vorgeschriebener Schutzmaßnahmen ihre Arbeit wieder aufnehmen.

So dürfen sich im Theorieunterricht nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie weitere Hygiene- und Dokumentationsvorschriften müssen eingehalten werden. Dazu zählen das Tragen einer „textilen Mund-Nase-Bedeckung“, regelmäßige Desinfektion, die Möglichkeit zum Händewaschen und die Dokumentation der anwesenden Personen mit  Datum, Uhrzeit, Vorname, Nachname und Wohnort.

Auch für den praktischen Unterricht gibt es Vorgaben. So dürfen sich nur Fahrschüler und Fahrlehrer im Fahrzeug befinden beziehungsweise bei Prüfungen zusätzlich der Prüfer. Die vorgeschriebene textile Mund-Nase-Bedeckung muss so angelegt werden, dass das Gesicht oberhalb des Nasenrückens frei bleibt. Nach jeder Fahrstunde müssen das Lenkrad und sonstige Oberflächen auf der Fahrerseite sowie regelmäßig zu betätigende Griffe und Schalter desinfiziert werden. Außerdem müssen Fahrlehrer sich nach jeder Fahrstunde die Hände waschen oder desinfizieren. Auch hier gibt es eine entsprechende Dokumentationspflicht.

In der Begründung heißt es unter anderem: „Die Durchführung des theoretischen und praktischen Fahrunterrichts als zwingende Voraussetzung der Ableistung der verschiedenen Führerscheinprüfung muss auch während der aktuellen Covid-19 Epidemie, möglich sein. Dies gilt umso mehr, als trotz eines aktuell abnehmenden Infektionsgeschehens davon auszugehen ist, dass Infektionsgefahren noch für Monate nicht ausgeschlossen werden können.“

Die komplette Allgemeinverfügung kann unten heruntergeladen werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine Aussage der in NRW tätigen TÜV zu den Fahrerlaubnisprüfungen.

Wann Fahrschulen in den übrigen Bundesländern wieder öffnen können, ist derzeit noch völlig offen. 

Der Verlag Heinrich Vogel hat umfangreiches Material zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Fahrschulen, wie zum Beispiel Masken, Virenschutzwände und Desinfektionsspender in sein Portfolio aufgenommen. Sie können über die Heinrich-Vogel-Fachberater bezogen werden.

(bub)

 

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