Der Begriff bezeichnet eine Geschwindigkeit, die auf Straßen ohne zulässige Höchstgeschwindigkeit empfohlen wird. Geregelt ist sie in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung von 1978. Laut dieser Verordnung gilt die Richtgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Zudem soll man sich auch auf Straßen, die durch Fahrstreifenbegrenzung oder Leitlinien mindestens zwei markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, an den 130 km/h orientieren.
Die Richtgeschwindigkeit ist für alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen gültig – jedoch nur bei günstigen Straßen-, Wetter-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen.
Was passiert bei Missachtung?
Wer sich nicht an die Richtgeschwindigkeit hält, begeht keine Ordnungswidrigkeit und muss daher – sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen – weder ein Bußgeld noch Punkte in Flensburg fürchten.
„Sollte es zu einem Unfall kommen, kann eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu einer Mithaftung in Höhe von mindestens 20 Prozent führen, wenn der durch verkehrswidriges Verhalten eines anderen Fahrers verursachte Crash bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden worden wäre“, wissen die Rechtsexperten vom ADAC.