MOVING hat sich kürzlich in einer Aussendung zum Thema steuerliche Entlastung von Fahrschülern zu einer Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen geäußert, die FAHRSCHULE hat berichtet.
Als Reaktion kam mehrfach der Hinweis und Wunsch aus den Reihen der Fahrlehrer, dass doch eine generelle Umsatzsteuerbefreiung schneller und unkomplizierter umsetzbar sei. MOVING hat aus diesem Grund steuerrechtliche Informationen eingeholt und beide Varianten prüfen lassen: die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer.
Der Vergleich hat ergeben, dass, obwohl eine Umsatzsteuerbefreiung zunächst nach einer schnellen Entlastung klingt, diese für Fahrschulen wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt, wie etwa den Verlust des Vorsteuerabzugs, was zu höheren Betriebskosten führen kann.
Für Fahrschüler ergibt sich nur dann ein Vorteil, wenn die Fahrschulen den Preisvorteil vollständig weitergeben - was in der Praxis nicht garantiert ist. Eine Anpassung der Umsatzsteuerregelung erfordert zudem eine komplexe und langwierige Änderung auf EU-Ebene.
Im Gegensatz dazu lässt sich eine Förderung über die Einkommensteuer national umsetzen und bietet einen direkten finanziellen Vorteil für die Fahrschüler, da sie ihre Ausgaben individuell beim Finanzamt geltend machen können.
Steuerliche Förderung als haushaltsnahe Dienstleistung stellt sich als zielgerichteter heraus
MOVINGs Vorschlag, die Führerscheinkosten gemäß § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen, ist nicht nur schneller umsetzbar, sondern auch zielgerichteter und gerechter. Denn sie garantiert eine spürbare Entlastung auf Seiten der Fahrschüler - unabhängig davon, ob und wie Fahrschulen Preisvorteile weitergeben.
Einen detaillierten Vergleich der beiden Vorschläge zur Steuerentlastung finden Sie auf der Webseite der MOVING.
Rummel Peter