Wer beim Verlassen seines Fahrzeugs hastig und ohne sich umzuschauen die Tür aufreißt, riskiert dabei immer auch einen Unfall. Fahrradfahrer, die an den abgestellten Autos vorbeifahren, können unter Umständen nicht schnell genug auf das neu entstandene Hindernis reagieren und kollidieren mit der Tür. Solche Zusammenstöße enden für Radfahrer nicht selten mit schweren Verletzungen.
So erging es auch einem Rennradfahrer, der in die unversehens geöffnete Autotür eines Pkw-Fahrers krachte. Die Versicherung des Autofahrers erkannte jedoch zunächst nur eine Haftung von 75 Prozent an und gab dem Rennradfahrer eine Mitschuld. Die Begründung: Der Radler hätte sich denken können, dass der Autofahrer nach dem Einparken seine Tür öffnen werde, und sei außerdem zu dicht an den parkenden Autos vorbeigefahren.
Dagegen klagte der Radfahrer – das Landgericht Köln gab ihm recht. Im Urteil, über das der Spiegel auf seinem Onlineportal berichtet, argumentieren die Richter, der Autofahrer sei verpflichtet, sich beim Öffnen der Tür so zu verhalten, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährde. Das hohe Verkehrsaufkommen habe es dem Radfahrer zudem nicht ermöglicht, einen größeren Seitenabstand zu halten.
Grobe Unachtsamkeit des Autofahrers
Nach Angaben des Rennradfahrers sei er mit über 30 km/h unterwegs gewesen. Dies war an der Unfallstelle erlaubt, weswegen man ihm daraus keinen Vorwurf machen könne, so das Gericht. Mit der groben Unachtsamkeit des Autofahrers habe er nicht rechnen müssen. Weil die Folgen des Unfalls den Radler sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich einschränken, habe er laut Urteil Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.
Landgericht Köln
Aktenzeichen 5 O 372/20