Damit wurde die Wartepflicht bestätigt, betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Klägers nach links in eine Straße eingebogen, während die Beklagte aus der Gegenrichtung nach rechts in dieselbe Straße fuhr. Dabei kam es zur Kollision. Der Kläger verlangte vollständigen Schadenersatz, da er von einem Alleinverschulden der Beklagten ausging. Das Landgericht entschied jedoch auf eine Haftungsquote von 50:50. Die Ehefrau hätte die Vorfahrt achten müssen, die Beklagte dagegen hätte den Abbiegevorgang der Frau erkennen müssen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte, dass Linksabbieger gegenüber entgegenkommenden Rechtsabbiegern warten müssen. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Linksabbieger den Abbiegevorgang bereits begonnen hat. Das Gericht stellte klar, dass der Linksabbieger erst dann Vorrang hat, wenn der andere Wagen vollständig abgebogen ist. Damit blieb es bei der Haftungsverteilung, wie sie das Landgericht vorgenommen hatte.