Im Fall, über den das Deutsche Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet, wurde das Fahrzeug eines Autofahrers bei einem Unfall beschädigt, blieb aber fahrbereit. Laut Gutachter sollte die Reparatur vier Tage dauern. Der Mann brachte sein Auto an einem Mittwoch in die Werkstatt. Diese informierte ihn, dass er es am Montag wieder abholen könne. Für die sechs Tage Reparaturdauer wollte der Fahrer daher die Kosten für einen Mietwagen von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich und wollte nur die vom Gutachter angegebenen vier Tage bezahlen. Der Mann hätte einen anderen Termin ausmachen müssen, der nicht über einem Wochenende liegt.
Das Amtsgericht gab dem Autofahrer recht. Als Kunde habe er keinen Einfluss auf die Auswahl des Termins. Es sei lebensfremd, so das Gericht weiter, dass eine Werkstatt bei Unfallreparaturen je nach Wochentag oder Dauer Termine ab Mittwoch nur noch in Form von zwei- oder eintägigen Reparaturen vergeben darf. Daher müsse die Versicherung sämtliche Mietwagenkosten begleichen.
Amtsgericht Geestland
Aktenzeichen 3 C 167/22