Wer in einer automatischen Waschstraße trödelt, kann für Schäden an nachfolgenden Fahrzeugen in Haftung genommen werden. Das musste nun vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ein Autofahrer erkennen, der nach Ende des automatisierten Waschvorgangs sein Fahrzeug nicht schnell genug startete. Weil der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs angesichts des drohenden Aufpralls in Panik geriet und hektisch bremste, verkantete sich sein Fahrzeug in der Waschanlage.
Die beiden Autos berührten sich bei dem Unfall nicht. Trotzdem klagte der nachfolgende Fahrer auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab dem Kläger Recht. Es begründetet sein Urteil mit der sich allein schon aus der Betriebsgefahr des Autos ergebenen Haftung. Den Versuch des Startens rechneten die Richter dabei bereits dem „Betrieb“ zu, auch wenn das Fahrzeug noch nicht fahrbereit war. Dass der Hintermann möglicherweise überreagiert habe, lasse außerdem die Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entfallen. Der vordere Fahrer müsse daher 30 Prozent des Schadens übernehmen, so die Richter.
Oberlandesgericht Zweibrücken
Aktenzeichen 1 U 63/19