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Mitschuld wegen unterlassener medizinischer Behandlung

16.07.2020 10:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Mitschuld wegen unterlassener medizinischer Behandlung
Depressionen machten einen Mann erwerbsunfähig
© Foto: urbazon/Getty Images/iStock

Ein Motorradfahrer hatte schuldlos einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Er hatte danach unter anderem mit einer Depression zu kämpfen und konnte nicht mehr arbeiten. Das wurde ihm schließlich zum Vorwurf gemacht.

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Nach Jahren der Behandlung  verzichtete er schließlich mehr als zwei Jahre darauf und wollte stattdessen von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Geld sehen: Er wollte seinen Verdienstausfall ersetzt haben, bis er in Rente ging. Das verweigerte die Versicherung mit dem Argument, seine Depression nicht behandelt zu haben. Denn nach einer medizinischen Behandlung hätte er wieder arbeiten können. Es ging vor Gericht.

Das OLG Schleswig-Holstein war aufseiten der Versicherung und bestätigte aufgrund der fehlenden Behandlung seiner Depression ein Mitverschulden des Mannes. Er habe gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht gemäß Paragraf 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die unterlassene Behandlung habe dazu beigetragen, dass die Depression chronisch werde, hieß es im Urteil, nachdem Sachverständige befragt wurden. Das Gericht kürzte den Anspruch des Klägers um 75 Prozent.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen 7 U 134/16

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