Nach Jahren der Behandlung verzichtete er schließlich mehr als zwei Jahre darauf und wollte stattdessen von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Geld sehen: Er wollte seinen Verdienstausfall ersetzt haben, bis er in Rente ging. Das verweigerte die Versicherung mit dem Argument, seine Depression nicht behandelt zu haben. Denn nach einer medizinischen Behandlung hätte er wieder arbeiten können. Es ging vor Gericht.
Das OLG Schleswig-Holstein war aufseiten der Versicherung und bestätigte aufgrund der fehlenden Behandlung seiner Depression ein Mitverschulden des Mannes. Er habe gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht gemäß Paragraf 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die unterlassene Behandlung habe dazu beigetragen, dass die Depression chronisch werde, hieß es im Urteil, nachdem Sachverständige befragt wurden. Das Gericht kürzte den Anspruch des Klägers um 75 Prozent.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen 7 U 134/16