Beide Fahrzeuge waren an der A 9 unterwegs. Der Pkw-Fahrer befuhr eine Fahrgasse in Richtung Ausfahrt, an der sich links und rechts Stellplätze für Lkw befinden. Vor ihm fuhr auf der rechten Seite in Schrittgeschwindigkeit ein Sattelzug. Nachdem der Kläger aufgeschlossen und das Fahrverhalten des Lkw beobachtet hatte, überholte er das Gespann. Als er sich mit dem Heck seines Autos schon fast auf der Höhe des Lkw-Fahrerhauses befand, zog der - ohne zu blinken - nach links, um in eine Parktasche einzufahren. Es kam zur Kollision.
Den Schaden am Pkw von ca. 5000 Euro beglich die Versicherung des Lkw-Halters etwa zur Hälfte. Der Pkw habe sich wohl im toten Winkel befunden, sei aber mit Schuld und hätte erkennen müssen, dass der Lkw auf Parkplatzsuche sei.
Mit einer Haftungsverteilung von 31 Prozent (Pkw) zu 69 Prozent (Lkw) endete ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bayreuth, das das Ersturteil zuvor damit bestätigte.
Urteil und Begründung
Das Gericht gab hier teilweise Recht und sprach im Urteil folgende Leitsätze aus:
„Die Nutzung der auf einem Autobahn-Rastplatz befindlichen Fahrgasse zwischen den Lkw-Parkplätzen ist für Pkw nicht verboten. Allerdings erfordert dies besondere Sorgfaltspflichten, die sich an der Eigenart dieser Fahrstraße auszurichten haben.
Bei einem sehr langsam fahrenden Lkw im Bereich der Fahrgasse zwischen den Lkw-Parkplätzen auf einer Autobahnraststätte erkennt der ideale Fahrer, dass sich der Lkw auf Parkplatzsuche befindet (sog. „Suchverkehr").
Der ideale Fahrer kündigt in dieser Situation eine Überholabsicht durch Licht- oder Hupzeichen (S 5 Abs. 4a, Abs. 5 StVO) an oder versucht, über die Außenspiegel Blickkontakt mit dem Fahrer des Lkw aufzunehmen. Sofern dies nicht möglich ist, führt der ideale Fahrer keinen Überholvorgang durch.“
Landgericht Bayreuth
Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 12 S 36/23
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