Über diesen Fall berichtet das Deutsche Anwaltsregister auf seiner Webseite: Nachdem ein Mann sein SUV in einer automatischen Waschanlage reinigen ließ, stellte er anschließend Kratzer an Kotflügel und Beifahrertür fest. Er wies einen Mitarbeiter der Waschanlage auf die Schäden hin, die seiner Meinung nach nur während der Reinigung entstanden sein konnten. Das Problem: Der SUV-Fahrer ließ sich den Schaden nicht dokumentieren. Später verlangte er 2.200 Euro für die Reparatur seines Pkw vom Betreiber der Waschanlage. Dieser wies das zurück und bestritt Unregelmäßigkeiten in seinem Betrieb. Die Anlage lief ihm zufolge reibungslos und es habe keine anderen Schäden an diesem Tag gegeben. Die Sache landete vor Gericht.
Keine eindeutigen Beweise
Die Sache endete zugunsten des Betreibers. Die zwei Waschanlagen-Mitarbeiter konnten sich als Zeugen nicht mehr genau an den Vorfall erinnern. Sie hatten nichts dokumentiert und gaben lediglich an, wie sie allgemein mit einem Schadenfall umgehen würden. Nur, wenn alle anderen Ursachen für den Schaden ausgeschlossen hätten werden können, hätte das Gericht einen Anspruch auf Schadenersatz zugelassen. Der Kläger konnte dies im Nachgang aber nicht mehr beweisen und blieb damit auf den Reparaturkosten sitzen.
Auf Dokumentation bestehen
Der ADAC rät in solchen Fällen dazu, sich mögliche Schäden noch vor Verlassen der Waschanlage vom Betreiber bestätigen zu lassen. Ist der Betreiber nicht vor Ort, sollte man wenigstens auf eine schriftliche Dokumentation mitsamt Fotos drängen, die Mitarbeiter unterschreiben sollen. Wird dies verweigert, sollten sich Geschädigte den Kontakt zum Betreiber geben lassen.
Amtsgericht Wedding
Aktenzeichen 20 C 350/20