Das war passiert: Ein Mann war mit dem Fahrrad auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Er bemerkte, dass einige Mülltonnen seinen Weg blockierten und versuchte auszuweichen. Dabei touchierte er aber eine der Tonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zulasten des zuständigen Abfallentsorgungsunternehmens. Seiner Ansicht nach hatten Mitarbeiter des Unternehmens die geleerten Mülltonnen so abgestellt, dass man diese nicht gefahrlos hätte umfahren können. Dies stelle nach Ansicht des Klägers eine Verkehrssicherungspflicht dar. Das Gericht wies seine Klage ab. Grund: Die Mitschuld des Radfahrers überwiegt.
Grob fahrlässige Fahrweise
Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass das Abstellen der Mülltonnen auf dem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein kann. Das Hindernis sei aber schon von weitem erkennbar gewesen, weshalb der Radfahrer mit ausreichendem Sicherheitsabstand hätte ausweichen können. Er sei allerdings bewusst so eng an den Tonnen vorbeigefahren, dass es zum Sturz kommen konnte. Das Gericht wertet das als grob fahrlässige Fahrweise. Durch dieses Mitverschulden habe der Radfahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Landgericht Frankenthal
Aktenzeichen 4 O 25/21