An einer Kreuzung kollidierten zwei Pkw. Die Fahrerin des einen Autos wollte rechts abbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße. Der Fahrer des gegnerischen Autos kam ihr genau zu diesem Zeitpunkt entgegen, da er auf der Vorfahrtstraße überholte. Er fuhr dabei auf der Gegenfahrbahn und kreuzte eine durchgehende Linie und eine Sperrfläche. Der Überholer wollte Schadenersatz.
In der Berufungsverhandlung entschied das Oberlandesgericht München 50/50. Ja, die Abbiegende habe einen Vorfahrtverstoß begangen, hieß es im Urteil, denn das Vorfahrtsrecht gelte auf der gesamten Fahrbahnbreite. Auch verkehrswidriges Überholen ändere daran nichts. Aber die Abbiegende habe darauf vertrauen dürfen, dass nicht auf der Gegenfahrbahn überholt werde, zumal es eine durchgehende Mittellinie und eine Sperrfläche gab.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 2655/18
(tc)