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Waschstraße: Haftungsausschluss in AGB nicht möglich

11.03.2024 11:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
Waschstraße: Haftungsausschluss in AGB nicht möglich
Wen am Fahrzeug ein Schaden entsteht, den der Betreiber verschuldet hat, hilft ihm auch ein Haftungsausschluss in den AGBs nicht aus der Patsche: Er muss für den Schaden aufkommen.
© Foto: PixPartout/stock.adobe.com

Der Weg zur sauberen Karosse gestaltet sich oft schwierig, wie die Experten der ARAG zeigen: Ein vorbeugenden Haftungsausschluss des Waschstraßenbetreiber etwa hat keinen Bestand.

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Ruhig bleiben kann, wer im Schadensfall vom Betreiber oder seinen Mitarbeitern auf einen entsprechenden Aushang am Eingang zur Waschstraße oder im Kassenbereich hingewiesen wird. Denn ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers mit umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber laut Bundesgerichtshof nicht berufen.

Auch wenn sich eine solche Klausel nur auf besonders gefährdete Außenteile wie Spiegel, Scheibenwischer bezieht, spiele dies keine Rolle, meinte der BGH in einem konkreten Fall und befand die entsprechende Klausel für unwirksam. Denn der Kunde darf laut ARAG-Experten berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhält, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber – in welcher Form auch immer – verschuldet ist (Az.: ZR 133/03).

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