Im konkreten Fall bog ein Autofahrer rechts in eine Straße ein, wo ihm ein anderes Auto entgegenkam. Da der Abbiegende zu schnell unterwegs war, kam er auf die Spur des anderen Autofahrers und kollidierte mit dem entgegenkommenden Fahrzeug.
Der Geradeausfahrer forderte Schadenersatz vom Abbieger. Dessen Versicherung verweigerte jedoch zunächst Teile der Zahlung. Die Begründung: Der Unfallgegner habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Er war mit einem Abstand von bis zu 1,30 Meter vom Fahrbahnrand gefahren.
Abbieger haftet alleine
Die Richter entschieden anders. Es sei nachweisbar, dass der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Abbiegende mit angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre. Das Rechtsfahrgebot sei für diesen Fall nicht relevant. Denn das Gebot diene dazu, Vorbeifahrende in gleicher Richtung zu schützen – nicht aber den Querverkehr. Zudem genüge es, mit einem Abstand von einem halben bis einem Meter vom Fahrbahnrand zu fahren. Der Unfall sei nur deshalb geschehen, weil der Abbiegende beim zügigen Abbiegen die Mittellinie überfahren habe. Damit müsse er alleine für den Schaden haften.
Aktenzeichen 10 U 7512/20