Das Landgericht Krefeld lehnte das – anders als die Vorinstanz – ab. Autofahrer müssten vor dem Losfahren nicht nachschauen, ob eine Katze unter dem Auto kauere. Denn diese würde sich – gerade wenn sie freilaufend sei – „unberechenbar und selbstständig“ verhalten. So sei das in der tierischen Natur angelegt („Tiergefahr“). Auch eine Haftung wegen der Betriebsgefahr seines Autos komme nicht in Betracht.
Der Katzen-Eigentümerin gab das Gericht mit: Sie könne nicht einerseits ihr Tier frei herumlaufen lassen ohne ein Auge darauf zu haben, aber andererseits verlangen, dass andere Verkehrsteilnehmer genau das täten.
Landgericht Krefeld
Aktenzeichen 3 S 8/19