Es komme immer wieder vor, dass in Werkstätten bestimmte Dienstleistungen wie Wischwasser nachfüllen oder Ölwechsel ohne den eindeutigen Auftrag des Kunden vorgenommen werden, schreibt der ADAC in einer Pressemitteilung. Die Kunden sollen dann trotzdem für die Leistungen der Werkstätten zahlen. Gerade liege dem ADAC beispielsweise ein Fall einer Autofahrerin vor, in der eine coronabedingte Desinfektion des Fahrzeugs mit pauschal 50 Euro veranschlagt wurde, ohne dass dies zuvor mit ihr vereinbart worden war.
Laut ADAC muss die Werkstatt aber beweisen können, dass ein Auftrag für die durchgeführten Arbeiten vorgelegen hat, wenn dafür ein Werklohn eingefordert wird. Da in diesem Fall über die Desinfektion nicht gesprochen wurde, ist sie auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Um die Desinfektion berechnen zu können, hätte die Werkstatt ihre Kundin vorab darüber informieren müssen.
Bei bestimmten Leistungen sieht es anders aus
Anders sehe die Sache allerdings beispielsweise bei einem Vertrag zwischen einem Kunden und der Werkstatt aus, der sehr pauschal und wenig konkret formuliert wurde, so der ADAC. Dies könne etwa bei einer allgemeinen Fahrzeuginspektion oder einem Sommerservice der Fall sein. Hier müsse der Fahrzeugbesitzer möglicherweise auch Leistungen bezahlen, die zwar nicht ausdrücklich beauftragt wurden, aber bei der Ausführung dieser Arbeiten üblicherweise anfallen. Ob unter diesen Passus allerdings auch Desinfektionskosten fallen, ist derzeit umstritten. Der ADAC rät deshalb dazu, bereits bei der Auftragserteilung die Kostenfrage für eine mögliche Desinfektion mit der Werkstatt zu klären.