In dem Fall, über den das Onlineportal anwaltsregister.de berichtet, ging es um einen Autounfall, bei dem von Beginn an klar war, wer Verursacher und wer Geschädigter war. Bei der Reparatur des Autos des Geschädigten musste ein Gutachten erstellt werden. Dafür wurden einige Teile des Fahrzeugs abmontiert. Aufgrund von Engpässen verzögerten sich diese Arbeiten jedoch und auch die Reparatur selbst dauerte länger als gewöhnlich. Folglich zogen sich die Ersatzteilbestellungen und die Lackierung ebenfalls in die Länge.
Der Autobesitzer forderte von seinem Unfallgegner am Ende eine Entschädigung für 63 Tage Nutzungsausfall. Weil sich die Versicherung sträubte, landete die Sache vor Gericht. Das stellte sich auf die Seite des Geschädigten. Die Versicherung des Unfallverursachers sei verpflichtet, das sogenannte Werkstattrisiko zu übernehmen. Aus Sicht des Amtsgerichts schließt das Risiko sowohl Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens also auch solche bei der Reparatur mit ein.
Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sah das Gericht nicht. Dafür hätte der Autobesitzer bereits bei der Vergabe der Aufträge wissen müssen, dass eine Verzögerung eintreten würde. Da dies hier nicht der Fall war, musste der Beklagte neben dem Schaden auch die Nutzungsausfallentschädigung für die vollen 63 Tage übernehmen.