Im Fall deponierte ein Mann an einem Sonntag seinen Autoschlüssel im Briefkasten einer Werkstatt. Daraufhin entwendeten Diebe das Fahrzeug. Die Versicherung wollte den Schaden nicht vollständig ersetzen, weil sie dem Fahrzeughalter grobe Fahrlässigkeit vorwarf.
Das Gericht, das über den Fall verhandelte, sah die Sache ein wenig anders. Das Einwerfen des Schlüssels könne zwar durchaus als Fahrlässigkeit gewertet werden, allerdings komme es auf den Einzelfall an. Hierzu müsse für jeden „einleuchtend und ersichtlich“ sein, dass der Schlüssel auch leicht wieder aus dem Briefkasten herauszuziehen ist beziehungsweise dass Dritte ganz einfach Zugang dazu haben.
Kläger bekam Recht
Laut Urteil war das hier aber nicht der Fall. Der Briefkasten befand sich im Eingangsbereich an einer zurückgesetzten Stelle und schien weder leicht zugänglich noch aufbrechbar. Demnach musste der Mann nicht damit rechnen, dass Unbefugte an den Schlüssel kommen könnten, entschied das Landgericht. Die Versicherung musste für den gesamten Schaden aufkommen.
Landgericht Oldenburg
Aktenzeichen 13 O 688/20