Auf einem Parkplatz kam es zu einem Unfall, als eine Fahrerin rückwärts einparken wollte. Sie rangierte genau vor dem Stellplatz, von dem der andere Unfallbeteiligte gerade rückwärts ausparken wollte. Es ging vor Gericht. Während das Landgericht München ein Viertel der Schuld bei der einparkenden Fahrerin sah, urteilte das Oberlandesgericht München anders.
Der Rückwärtsfahrer hätte erkennen müssen, was hinter ihm los sei, stellten die Richter klar, dadurch hätte er den Unfall vermeiden können. Er habe damit gegen Paragraf 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Paragraf 9 Abs. 5 StVO verstoßen, hieß es weiter. Demnach dürfe kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, zum Beispiel beim Rückwärtsfahren. Insbesondere auf Parkplätzen, auf denen immer mit rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmern zu rechnen sei, müsse besonders vorsichtig gefahren werden – und zwar so, dass man jederzeit anhalten könne.
Im Fall gab der Rückwärtsfahrer an, nur wegen des Hupens der Unfallgegnerin angehalten zu haben. Das Gericht wertete das als „schweren Verstoß gegen Paragraf 1 Abs. 2 StvO“, denn es sei dadurch ersichtlich, dass sich der Rückwärtsfahrer nicht umgedreht oder in den Bildschirm seiner Rückwärtskamera geschaut habe. Er haftet allein, lautete das Urteil. Dass die Einparkende im Bereich hinter dem Ausparkenden rangiert habe, sei nicht relevant – so lange sie das „vorsichtig und angemessen“ tue.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 1833/21