Über folgenden Fall berichtet die Plattform onlineurteile.de: Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte sein demoliertes Auto begutachten. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des Wagens auf 4.700 Euro, die Reparaturkosten allerdings auf 6.185 Euro – und damit knapp über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. In der Regel gilt eine Reparatur dann als wirtschaftlich unsinnig und wird von der gegnerischen Versicherung nicht vollständig übernommen. Der Geschädigte brachte sein Fahrzeug trotzdem in eine Werkstatt, wo der Wagen mit gebrauchten Ersatzteilen repariert wurde. Die Rechnung dafür belief sich auf 6.086 Euro – 129 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Die Versicherung des Unfallgegners erstattete jedoch nur die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert, also 3.475 Euro. In Ihrer Begründung berief sich die Versicherung auf das Gutachten, das eindeutig festgestellt habe, dass die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig sei. Wäre die Reparatur mit Originalteilen durchgeführt worden, wären die Kosten auch entsprechend hoch gewesen. Und nur Originalteile garantieren eine wirklich fachgerechte Reparatur, so die Versicherung.
Reparatur war vollständig und fachgerecht
Die Sache landete vor Gericht – und das bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf volle Kostenerstattung. Die Versicherung musste einräumen, dass die Reparatur fachgerecht und auch im Sinne des Gutachtens vollständig durchgeführt worden war. Wenn ein Unfallgeschädigter sein Auto behalten will, gelte es laut Urteil, dieses Interesse in gewissen Grenzen zu berücksichtigen. Und wenn es einer Werkstatt gelingt, mit gebrauchten Ersatzteilen die Kosten unter der 130-Prozent-Grenze zu halten, könne man dem Autobesitzer den vollen Schadenersatz nicht verwehren.
Landgericht Frankfurt an der Oder
Aktenzeichen 16 S 103/20