Ein Fahrzeughalter wurde aufgefordert, die Kosten eines Bußgeldverfahrens zu begleichen, nachdem mit seinem Pkw ein Parkverstoß begangen worden war. Der Fahrzeughalter argumentierte, er habe sein Auto zur betreffenden Zeit an einen brasilianischen Staatsbürger verliehen, der somit für das Falschparken verantwortlich sei. Deswegen solle der auch zahlen. Die zuständige Behörde fand die Ermittlung des Mannes in Brasilien zu aufwendig und stellte das Verfahren ein.
Das Amtsgericht Tübingen entschied jedoch, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei und in diesem Fall der Fahrzeughalter die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen habe. Den Parkverstoß stufte das Gericht als Bagatelle ein. Der Aufwand, den Brasilianer vor Ort ausfindig zu machen und die Geldbuße von ihm zu verlangen, sei unverhältnismäßig. Die Verfahrenskosten stünden dann nicht mehr in Relation zur Geldbuße.
Amtsgericht Tübingen
Aktenzeichen 16 OWi 788/20
(sd)