In dem Fall hatte sich die Reparatur eines bei einem Unfall beschädigten Wagens verzögert, da der Werkstatt ein bestimmtes Ersatzteil für den Airbag nicht zur Verfügung stand. Die Werkstatt war gemeinhin als „besonders preiswert“ bekannt. Weil der Besitzer des Autos, das durch den Unfall beschädigt worden war, in dieser Zeit dennoch auf ein Fahrzeug angewiesen war, nutzte er solange einen Ersatzwagen der Werkstatt. Die Kosten hierfür sollte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen. Diese weigerte sich mit der Begründung, dass der Geschädigte eine andere, fähigere Werkstatt beauftragen hätte müssen. Diese hätte die notwendigen Ersatzteile wahrscheinlich früher beschaffen können.
Die Sache landete vor Gericht. Nachdem das Landgericht zunächst der Versicherung des Unfallverursachers Recht gegeben hatte, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) in zweiter Instanz im Sinne des Unfallgeschädigten. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, selbstständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Schließlich habe es für ihn keinen Anlass zur Vermutung gegeben, dass die Lieferschwierigkeiten auf die von ihm beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte. Allein der Umstand, dass sich die Werkstatt auf kostengünstige Reparaturen spezialisiert hat, lege eine solche Annahme nicht automatisch nahe. Für den Nutzungsausfall des beschädigten Autos müsse also die Versicherung des Unfallverursachers aufkommen.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 1 U 77/20