Ein Vater fuhr mit seinem Mietwagen im stockendenden Verkehr und schaute nach hinten zu seinem Kind. Wenig später krachte es.
Das Verhalten des Vaters hatte spürbare finanzielle Konsequenzen: Er musste – über die Vollkasko-Eigenbeteiligung hinaus – die Hälfte des Unfallschadens übernehmen, urteilte das Gericht. So ein Verhalten sei grob fahrlässig.
Oberlandesgericht Frankfurt
Aktenzeichen 2 U 43/19