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Grob fahrlässig nach hinten geschaut

01.02.2021 09:59 Uhr | Lesezeit: 1 min
Grob fahrlässig nach hinten geschaut
Auch wenn die Motivation verständlich ist: Die Augen des fahrenden Elternteils sollten nach vorn gerichtet sein
© Foto: Dron_Fotolia

Wer sich im Auto während der Fahrt zu seinem Kind umdrehen will: Vorsicht! So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

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Ein Vater fuhr mit seinem Mietwagen im stockendenden Verkehr und schaute nach hinten zu seinem Kind. Wenig später krachte es.

Das Verhalten des Vaters hatte spürbare finanzielle Konsequenzen: Er musste – über die Vollkasko-Eigenbeteiligung hinaus – die Hälfte des Unfallschadens übernehmen, urteilte das Gericht. So ein Verhalten sei grob fahrlässig.

Oberlandesgericht Frankfurt

Aktenzeichen 2 U 43/19

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