Anwaltsregister.de berichtete über folgenden Autobahnunfall: Auf der mittleren Spur war ein Sattelschlepper unterwegs, links und rechts von ihm fuhren zwei Pkw. Als der Lkw auf die rechte Spur wechselte, berührte er dabei den Pkw, der dort fuhr. Dessen Fahrerin verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug und stieß mit dem Wagen auf der linken Spur zusammen. Die Autolenkerin, die sich darin befand, verletzte sich schwer.
Die Geschädigte forderte von der Versicherung der anderen Pkw-Fahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld. Für sie war die Rechts-Fahrerin die Schuldige, weil sie den Sattelschlepper zuvor rechts überholt und somit den Unfall provoziert hätte. Die Versicherung verneinte das Überholmanöver und wollte nicht zahlen.
Das Gericht teilte die Ansicht der Versicherung. Der Rechts-Fahrerin konnte kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Verantwortlich sei einzig der Lkw, der das Auto auf der rechten Spur gerammt und es so gegen den Wagen der Klägerin geschleudert hatte. Die Beschuldigte hätte durch ihre Fahrweise oder sonstiges Verhalten irgendwie zum Entstehen des Schadens beitragen müssen, um haftbar zu sein. Allein die Tatsache, dass ihr Fahrzeug an der Unfallstelle anwesend war, reiche nicht für die Haftung aus.
Landgericht Darmstadt
Aktenzeichen 29 O 312/20