Ein Radfahrer fuhr an rechts am Straßenrand geparkten Autos vorbei. Eine Fahrertür ging auf, es kam zur Kollision. Der Radfahrer wollte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Strittig war, ob der Radfahrer genug Abstand zum Pkw gehalten hatte.
Für das Oberlandesgericht Celle war die Sache klar: Der Autofahrer sei allein schuld, hieß es im Urteil. Es habe „im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür“ gekracht, deswegen spreche alles gegen den Autofahrer. Er habe gegen 14 Abs. 1 StVO verstoßen, der die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen regelt.
Ein Mitverschulden des Radfahrer erkannte das OLG Celle nicht, insbesondere sei nach der Beweisaufnahme ein zu geringer Seitenabstand zum Pkw nicht zu erkennen. Der Radler sei mit mindestens einem halben Meter Abstand am Auto vorbeigefahren - das reiche.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 61/18
(tc)