Im konkreten Fall hatte ein Mercedes-Fahrer sein Auto in die Werkstatt gegeben, um dort Sommerreifen aufziehen zu lassen. Seinen Angaben zufolge war er nach der Abholung etwa 100 Kilometer gefahren, als sich das linke Hinterrad löste. Es kam zum Unfall auf der Autobahn, der Wagen wurde erheblich beschädigt.
Daraufhin forderte der Mercedes-Fahrer Schadenersatz von der Werkstatt, da sie seiner Meinung nach die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen hätten. Die Werkstatt bestritt dies und erklärte zudem, sie hätten ihren Kunden schriftlich wie mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Radmuttern nach 50 Kilometern Fahrt überprüfen und nachziehen muss.
Nachdem sich die Parteien nicht einig werden konnten, landete die Angelegenheit vor Gericht. Das Landgericht München II urteilte, dass die Werkstatt zwar haften, der Kunde aber eine Mitschuld tragen muss. Ein Sachverständiger hatte bestätigt, dass ein Nachziehen der Muttern nicht nötig ist, sofern die Schrauben zuvor fachgerecht angezogen werden. Die Richter leiteten davon hab, die Werkstatt habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet. Allerdings berücksichtigte das Gericht auch den mehrfachen Hinweis auf das Überprüfen der Radmuttern seitens der Werkstatt. Hätte sich der Kunde daran gehalten, wäre der Unfall vermutlich verhindert worden. Daher bekam der Mercedes-Fahrer nur 70 Prozent seines Schadens ersetzt und muss 30 Prozent selbst tragen.
Landgericht München II
Aktenzeichen 10 O 3894/17
(sd)