Im konkreten Fall, über den das Onlineportal anwaltsregister.de berichtete, wollte die Versicherung des Unfallverursachers Sonderrabatte beim Kauf eines Neuwagens von der Schadenssumme abziehen. Die Begründung: Die Geschädigte besitze eine Autovermietung und habe daher Ansprüche auf spezielle Rabatte, welche berücksichtigt werden müssen. Das Amtsgerichts Amberg widersprach dieser Argumentation und gab der Unfallgeschädigten Recht. Bei einer fiktiven Abrechnung der Schadenssumme geht es um den Wiederbeschaffungswert auf dem freien Markt – daher zähle der Listenpreis. Andernfalls bestünde die Chance, dass die geschädigte Person durch die Folgen des Unfalls finanzielle Nachteile habe.
Amtsgericht Amberg
Aktenzeichen 2 C 6 194/20