Eine Sperrung oder Einschränkung sei nur möglich, machte das Verwaltungsgericht Schleswig deutlich, wenn „Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern oder Sacheigentum“ gefährdet werde.
Im konkreten Fall ging es um zwei Verkehrsknotenpunkte in Flensburg. Dort waren die verkehrsplanerischen Kapazitäten ausgeschöpft. Allein diese Feststellung reichte dem Gericht nicht. Es müsse zusätzlich dargelegt werden, wie wahrscheinlich es ist, dort geschädigt zu werden, hieß es im Urteil. Dass es dort zwischen 2017 und 2021 zu 18 Unfällen gekommen sei, sei keine „signifikant erhöhte Unfallhäufigkeit“.
Verwaltungsgericht Schleswig
Aktenzeichen 3 B 111/21