Das Oberlandesgericht Stuttgart war aufseiten der Versicherung. Der Schaden, der durch die Bodenschwelle entstand, sei ein Betriebsschaden, der aus dem „gewöhnlichen Fahrbetrieb“ heraus entstand. Mitnichten handle es sich um ein „plötzliches Ereignis von außen“ – also zum Beispiel um einen Unfall.
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 7 U 57/20