Ein Autofahrer verließ mit seinem Fahrzeug den linken Fahrstreifen nach rechts und stieß dabei mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Letzterer forderte Schadenersatz.
Das Kammergericht Berlin entschied in zweiter Instanz, dass der Beklagte die alleinige Haftung für den Unfall übernehmen muss. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass er beim Fahrstreifenwechsel die Sorgfaltsanforderungen des Paragraf 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet habe. Es sei unerheblich, dass der Fahrstreifenwechsel noch nicht vollständig vollzogen war als es zum Zusammenstoß kam. Die Sorgfaltsanforderungen beginnen bereits mit dem Verlassen des Fahrstreifens.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 25 U 160/19