Über folgenden Fall berichtet die Website anwaltsregister.de: Der Inhaber einer Firma hatte mit einem Abschleppdienst vereinbart, Falschparker, die auf dem privaten Parkplatz des Unternehmens parken, zu entfernen. Auf dem Online-Auftritt des Abschleppunternehmens fanden sich Werbeaussagen wie „Entfernt Falschparker völlig kostenfrei“ und „Kein Kostenrisiko, kein Papierkram: mit der Auslösung des Abschleppvorgangs können Sie entspannen“ – denn um den weiteren Vorgang kümmere sich die Abschleppfirma.
Ein Falschparker, der nun tatsächlich von dem privaten Grundstück des Unternehmens abgeschleppt wurde, weigerte sich, zu zahlen. Seiner Ansicht nach sei kein Anspruch entstanden.
Keine Kostenerstattung
Das Gericht, das in dem Fall schließlich entscheiden musste, gab ihm Recht. Der in Aussicht gestellt Nulltarif habe zur Folge, dass kein Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Parkplatzinhaber entstehe. Folglich könne der Inhaber diesen auch nicht an die Abschleppfirma abtreten. Der Hinweis auf der Website, dass Halter des abgeschleppten Fahrzeugs die Kosten tragen müsse, reiche nicht aus. Der Abschleppdienst hätte klarstellen müssen, dass der Service lediglich für den Parkplatzeigentümer kostenfrei sei, wenn dieser den Anspruch auf Ersatz der Kosten an die Abschleppfirma abtritt. Nach dem Urteil des Amtsgerichts blieb das Abschleppunternehmen auf den Kosten sitzen.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Aktenzeichen 818 C 36/20