Eine Frau hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des abgestellten Fahrzeugs stieß. Ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten durch einen Privatgutachter ergab Kosten von rund 5.000 Euro. Diese Summe forderte die Frau von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Die Klage der Frau war nicht erfolgreich: Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass manche der geltend gemachten Schäden durch den Unfall entstanden sein könnten. Es gab laut dem Sachverständigen jedoch auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen und Schäden in Bereichen, in denen es überhaupt keinen Zusammenstoß gegeben hatte. Der Sachverständige schloss somit sicher aus, dass alle von der Frau geltend gemachte Schäden durch den Unfall entstanden sind.
Versicherung muss nicht zahlen
Die Klägerin hatte demnach die Folgen eines früheren Unfalls nicht, wie von ihr angegeben, ordnungsgemäß reparieren lassen. Da sich deshalb nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien, muss die Versicherung laut Urteil des Landgerichts auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden aufkommen.
Landgericht Frankenthal
Aktenzeichen 1 O 4/20