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Wertminderung bei Youngtimern

07.06.2021 11:23 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wertminderung bei Youngtimern
Eine Wert­minderung nach einem Blechschaden kann auch bei einem 19 Jahre alten Auto ersatzfähig sein
© Foto: tina7si/stock.adobe.com

Auch bei älteren Fahrzeugen können Geschädigte nach einem Unfall Anspruch auf Wertminderung haben – sofern es sich bei dem Wagen um einen Youngtimer handelt. So urteilte das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd.

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Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstand ein Blechschaden an einem 19 Jahre alten BMW 750i. Ein Sachverständiger stellte einen Reparaturschaden von rund 5.500 Euro sowie eine Wertminderung von 1.000 Euro fest. Die Versicherung des Unfallverursachers weigerte sich zu zahlen und argumentierte, bei einem 19 Jahre alten Auto könne keine Wertminderung mehr anfallen.

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd bewertete den Sachverhalt anders. Der Unfallwagen sei ein sogenannten Youngtimer, der vor dem Unfall in einem einwandfreien Zustand gewesen war. Zudem habe das Auto nur etwa 63.000 Kilometer auf dem Tacho gehabt. Durch die Reparatur habe das Fahrzeug seine für den Wert von Youngtimern wichtige Originalität verloren. Daher hielt der Richter eine Zahlung von 1.000 Euro für angemessen – ein Sachverständiger hatte zuvor eine Minderung des Marktwerts von 250 Euro und eine technische Wertminderung von 750 Euro ermittelt.

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

Aktenzeichen 5 C 626/20

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