Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid wegen einer Temposünde. Er bestritt die Tat und gab an, dass zum Tatzeitpunkt sein Bruder gefahren sei. Dazu legte er eine Kopie des Personalausweises seines Bruders vor. Da die Verfolgungsverjährung für den Bruder bereits eingetreten war, sah das Gericht keinen Grund, den Betroffenen von den Kosten zu entlasten. Es verurteilte den Halter zur Zahlung der Kosten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betroffene durch seine verspätete Angabe die Ermittlungen unnötig in die Länge gezogen und damit Kosten verursacht hat. Das Interesse, einen nahen Angehörigen zu schützen, wurde in diesem Fall als nicht mehr ausreichend angesehen, da die Verfolgungsverjährung für den Bruder bereits eingetreten war.