In einer Parkbucht auf einem Supermarkt-Parkplatz stand das Kläger-Fahrzeug. Links daneben wollte der Beklagte einparken. Am Ende war die Fahrertür des Klägers kaputt, die wohl plötzlich geöffnet wurde. Trotz schwieriger Beweisführung stand für das Gericht der Schuldige fest.
Es kam zum Streit über die Haftungsverteilung. Der Kläger behauptete, seine Fahrertür habe schon einige Minuten erkennbar offen gestanden. Der Beklagte bestand auf dem Gegenteil, die Tür sei geschlossen gewesen, als er in die Parklücke fuhr. Erst dann sei die Tür geöffnet worden und habe gegen sein Auto geschlagen. Mit Blick auf die Beweisführung wurde es nun schwierig. Die Einlassungen beider Parteien widersprachen sich, ohne dass das Gericht Kläger oder Beklagten Recht geben konnte.
Dennoch stand für das Gericht die alleinige Haftung des Klägers fest. Dass der Kläger sorgfaltswidrig die Türe geöffnet habe, dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Nach Paragraf 14 StVO müsse sich jemand, der ein- oder aussteige, so verhalten, dass er niemanden gefährde. Dies gelte in Verbindung mit dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot auch, wenn der Unfall hier nicht im öffentlichen Straßenverkehr, sondern auf einem privaten Parkplatzgelände passiert sei. Vor allem dort gelte das, wo mit vielen Fahrzeugmanövern zu rechnen sei. Dort sei erhöhtes Augenmerk nötig. Außerdem merkte das Gericht an: Selbst wenn der Kläger seine Tür mehrere Minuten offen habe stehen lassen, sei das auf einem Parkplatz im oben genannten Sinn ebenso sorgfaltswidrig.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 343 C 106/21