Über einen verhängnisvollen Tankstellenbesuch im Winter berichtete die Plattform onlineurteile.de: Nachdem er sein Auto betankt und gewaschen hatte kam ein Mann auf seinem Weg von der SB-Waschbox zu einem Mülleimer neben den Zapfsäulen zu Fall und verletzte sich am Bein. Von dem Tankstellenbetreiber, der nach Ansicht des Verunglückten seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt habe, verlangte er 50.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich könne wegen der winterlichen Verhältnisse nur Glatteis der Grund für seinen Unfall sein.
Der Tankstellenbetreiber hielt dagegen: Auf seinem Gelände habe es keine eisigen Stellen gegeben. Und auch das Oberlandesgericht Hamm sah die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers nicht verletzt. Räumen und Streuen müsse er nur, wenn eindeutig allgemeine Glätte vorherrsche oder zumindest vereinzelte, glatte Stellen gefährlich werden könnten. Und selbst bei allgemeiner Glätte müsse er Kunden nur vor Risiken schützen, die diese nicht rechtzeitig erkennen könnten.
Glatteis nur Vermutung
Der Geschädigte konnte nicht nachweisen, dass eine konkrete Gefahrenlage bestanden habe – im Gegenteil: Obwohl er sich vor seinem Sturz bereits beinahe eine Viertelstunde auf dem Tankstellengelände aufgehalten habe, habe er laut eigener Aussage nirgends Glatteis bemerkt. Außerdem konnte er nicht genau benennen, wo sich die eisige Stelle befunden habe. Das Gericht wies die Zahlungsklage des verunfallten Mannes ab.
Oberlandesgerichts Hamm
Aktenzeichen 7 U 106/19