Darum ging es im Fall: Ein elfjähriger Junge radelte auf dem Gehweg einer vorfahrtberechtigten Straße und fuhr plötzlich – trotz schlechter Sichtverhältnisse – auf die Straße. Ein Auto das aus einer nachrangigen Straße einbog, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem jungen Radler. Der Autofahrer erlitt Verletzungen, die nur langwierig heilten. Er forderte Schadenersatz.
Als der Fall vor Gericht landete, sah die erste Instanz kein Verschulden des Jungen. Das OLG München sah das anders und urteilte: 50 Prozent Mitschuld. Da die Sichtverhältnisse an der Unfallstelle schlecht gewesen seien, hätte der Junge besonders gut auf andere Verkehrsteilnehmer schauen müssen, um zu vermeiden, dass diese verletzt oder gefährdet würden. Der Elfjährige sei dazu „alt genug“ gewesen.
Aber auch der Autofahrer musste haften. Er sei auf einer nachrangigen Straße gefahren und hätte „eine gesteigerte Sorgfaltspflicht“ gehabt, als er einbog. Hinzu kam noch, dass ein Kind „im Straßenverkehr besonders schutzwürdig“ sei.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 4990/20