Ein Arzt fuhr mit seinem privaten Auto außerorts 40 km/h zu schnell und wurde geblitzt. Gegen das verhängte Bußgeld legte er Einspruch ein. Seine Begründung: Er habe seine schwangere Frau ins Krankenhaus fahren müssen, weil diese in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen sei.
Einen Krankenwagen habe er nicht gerufen, da diese während der Corona-Pandemie aufwendig desinfiziert werden müssen und dadurch Kapazitäten gebunden würden. Außerdem sei die Fahrt im privaten Pkw einfach schneller gewesen. Der Krankenwagen hätte bis zum Eintreffen alleine 15 Minuten gebraucht, wisse er als Arzt.
Bedingungen für Notfall nicht erfüllt
Der Fall ging vor Gericht. Die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bestätigten zwar, dass in einer Notstandslage ein Temposünder nicht bestraft werden muss, sahen in der Sache aber keinen Notfall. Die rasante Autofahrt dürfe nur die letzte Wahl sein, wenn alle anderen Mittel nicht verfügbar gewesen wären. Der Arzt hatte aber nicht mal versucht, einen Krankentransport zu organisieren. In einer lebensgefährlichen Situation wäre zudem kein Krankentransport, sondern ein Rettungswagen geschickt worden, der aufgrund von Sonderrechten wesentlich schneller hätte vor Ort sein können. Der Rettungsdienst hätte zudem die optimale Versorgung der Frau gewährleisten können – im Gegensatz zum Autofahrer. Die aufwendige Desinfektion war nach Ansicht der Richter auch kein Argument. Ein Menschenleben könne man nicht mit Hygienemaßnahmen aufwiegen.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen RBs 13/21