Im Fall ging es um einen Familienvater, der mit seinen drei Kindern einen Fahrradausflug unternahm. Die Familie radelte dabei entlang eines auf der Straße markierten Radwegs, der baulich nicht von der Fahrbahn abgetrennt war. Als ein Auto den Radweg versperrte, scherten die vier Personen nach links aus. Die sechsjährige Tochter streifte dabei mit ihrem Lenker einen parallel fahrenden Pkw und verursachte somit einen Sachschaden von knapp 800 Euro. Die Fahrzeughalterin forderte von der Versicherung des Vaters Schadenersatz.
Die Sache landete vor Gericht – und das bestätigte den Anspruch der Klägerin. Der Familienvater habe seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem sechsjährigen Kind verletzt, weil er seine Tochter entgegen Paragraf 2 Abs. 5 StVO auf einem auf der Fahrbahn markierten Radweg fahren ließ. Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg oder auf einem baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg fahren. Nach Paragraf 2 Abs. 5 Satz 3 StVO hätte der Vater zur Beaufsichtigung seiner Tochter sogar ebenfalls den Gehweg nutzen dürfen, die beiden elf- und 15-jährigen Söhne hätten auch ohne Aufsicht den Radweg befahren können.
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 37 C 557/20