Folgenden Fall beschreibt onlineurteile.de: Ein Mann streifte im Vorbeifahren mit seinem Fahrzeug ein geparktes Auto. Anstatt auf den Besitzer des Wagens zu warten oder die Polizei zu verständigen, verließ er den Unfallort. Ein Beobachter zeigte ihn an. Der Unfallverursacher gab an, nur Zettel und Stift geholt zu haben, um den Halter des anderen Autos informieren zu können. Die Staatsanwaltschaft beantragte, dem Mann die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das Amtsgericht Duisburg entschied: In diesem Fall sei es irrelevant, ob sich der Autofahrer tatsächlich der Unfallflucht schuldig gemacht habe. Selbstverständlich müsse er die Kosten für die Reparatur tragen. Aber ob ihm zusätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, hänge davon ab, wie hoch der entstandene Schaden sei. Da es sich nicht um einen „bedeutenden Schaden“ an fremden Sachen handle, sei das hier abzulehnen.
Nicht vergleichbar mit schweren Unfällen
Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs habe lediglich 1.500 Euro gekostet. Die Justiz habe die Grenze für einen „bedeutenden Fremdschaden“ vor einigen Jahren zwar noch bei 1.300 Euro angesetzt. Angesichts der allgemeinen Preissteigerung tendiere das Gericht allerdings dazu, die Wertgrenze nun auf mindestens 1.800 Euro zu erhöhen. Solche alltäglichen Schäden seien nämlich nicht auf eine Stufe zu stellen mit Unfällen, bei denen etwa ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde. Nur für diese Fälle sehe das Strafgesetzbuch bei Unfallflucht den Entzug der Fahrerlaubnis zwingend vor.
Amtsgerichts Duisburg
Aktenzeichen 204 Gs 146/20