Über diesen Fall berichtet der ADAC: Bei seiner theoretischen Prüfung hatte ein Fahrerlaubnisanwärter eine Kamera in der Knopfleiste seines Hemds angebracht. Auf diesem Weg sollte ein Helfer die Prüfungsfragen empfangen.
Weil der Fahrschüler während der Prüfung die Finger nicht von seinem Hemd lassen konnte, schöpfte der Prüfer Verdacht und stellte ein Schild direkt vor den verdächtigen Prüfling. Daraufhin konnte dieser keine weitere Frage richtig beantworten. Die Prüfung wurde als nicht bestanden gewertet.
Einzelprüfung verweigert
Beim zweiten Anlauf sollte der Fahrschüler die theoretische Prüfung als Einzelprüfung ablegen. Als der Prüfling das nicht akzeptierte, lehnte die Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen wollte der Fahrschüler gerichtlich vorgehen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies seine Klage jedoch ab. Es sei berechtigt gewesen, eine Einzelprüfung anzuordnen, schließlich habe der Prüfling eine schwerwiegende Täuschung begangen. Die Einzelprüfung hätte gewährleisten können, dass der Fahrschüler die notwendigen theoretischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist, ohne erneut unerlaubte Hilfsmittel zu verwenden. Die unmittelbare Überwachung hätte neue Täuschungshandlungen erschwert. Da der Fahrschüler die Einzelprüfung abgelehnt hatte, sei es ebenfalls rechtmäßig, ihm die Erteilung der Fahrerlaubnis zu versagen.
Schwerwiegende Täuschungshandlung
Den Einsatz der Minikamera werteten die Richter als besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und schwerwiegende Täuschungshandlung. Ein solches Verhalten verletze in hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der Prüflinge, die nicht betrügen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 K 957/20
Jörg Jungheinrich