Im konkreten Fall wurde einem Mann die Fahrerlaubnis entzogen – mit der Begründung, seine Demenz mache das Führen eines Kraftfahrzeugs unmöglich. Die zuständige Behörde berief sich dabei auf ein fachärztliches Gutachten, das eine starke Gedächtniseinschränkung attestierte und das baldige Erreichen des Stadiums einer mittelschweren Demenz in Aussicht stellte.
Der Betroffene beantragte Eilrechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte in zweiter Instanz, dass die schwere Altersdemenz als Begründung für die entzogene Fahrerlaubnis rechtswidrig sei.
Das fachärztliche Gutachten habe eine solche Erkrankung nicht festgestellt. Das Gedächtnis des Mannes sei zwar stark eingeschränkt, ob sich daraus eine Einschränkung der Fahreignung ergebe, kläre das Gutachten jedoch nicht. Auch die Einschätzung, dass bald eine mittelschwere Demenz erreicht sei, sei eine bloße Vermutung und rechtfertige keine Fahrerlaubnisentziehung.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
5 MB 16/21