Das war passiert: Ein Grundstückseigentümer ließ ein Fahrzeug, das widerrechtlich auf seinem Gelände stand, über eine Abschlepp-App abtransportieren. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit mit der Fahrzeughalterin über die Kostenerstattung vor dem Rüsselsheimer Amtsgericht.
Die Falschparkerin wollte nicht zahlen und argumentierte, dass ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschleppens bereits seit elf Tagen an der Stelle stand und damit die Abschleppmaßnahme nicht mehr „sofort“ im Sinne von Paragraf 859 Absatz 3 BGB erfolgt sei.
Zeitpunkt ist unerheblich
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied, dem Grundstückseigentümer stehe eine Kostenerstattung zu. Es komme nicht darauf an, wann das Fahrzeug abgeschleppt worden sei – ob „sofort“ im Sinne von Paragraf 859 Absatz 3 BGB oder erst später. Denn der Anspruch auf Beseitigung der verboteneren Eigenmacht bestehe unabhängig von der zeitlichen Begrenzung.
Amtsgericht Rüsselsheim
Aktenzeichen 3 C 1039/20 (41)