Über folgenden Fall berichtet das Portal „onlineurteile.de“: Bei einem Zusammenstoß entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden am sieben Jahre alten Auto des Geschädigten. Der Kfz-Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 19.800 Euro, den Restwert auf 3.460 Euro.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erfuhr einige Zeit später, dass der Geschädigte einen Ersatzwagen für 19.900 Euro gefunden habe, den Kauf aber nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Daher solle die Versicherung das Geld innerhalb einer gesetzten Frist überweisen, um weitere Folgekosten so gering wie möglich zu halten. Nachdem der Geschädigte die geforderte Summe nicht fristgerecht erhielt, nahm er bei einer Bank einen Kredit auf und schloss eine Restschuldversicherung ab – Kostenpunkt: rund 1.400 Euro. Diesen Betrag wollte die Haftpflichtversicherung nicht begleichen.
Versicherung muss zahlen
Das Oberlandesgericht sah das anders. In zweiter Instanz entschieden die Düsseldorfer Richter, dass die Versicherung auch die Kreditkosten übernehmen muss. Der Geschädigte habe deutlich genug ausgeführt, dass er auf die Zahlung der Haftpflichtversicherung angewiesen sei, um ein Ersatzauto zu beschaffen. Da sei es nur naheliegend, wenn er bei Ausbleiben der Zahlung einen Kredit aufnehme. Schließlich habe er aus beruflichen Gründen dringend einen neuen Wagen gebraucht. Da Banken bei Geringverdienern Verbraucherkredite üblicherweise nur mit Ratenschutz-Police bewilligen, habe der Geschädigte auch nicht seine Pflicht, den Schaden für die Versicherung so gering wie möglich zu halten, verletzt.
Oberlandesgerichts Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 294/19