-- Anzeige --

Parken am Ende des Radwegs rechtfertigt Abschleppen

06.07.2021 13:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
Parken am Ende des Radwegs rechtfertigt Abschleppen
Gekennzeichnete Radwege sind keine Parkflächen
© Foto: Axel Bückert/Fotolia

Autos, die auf einem gekennzeichneten Radweg parken, dürfen abgeschleppt werden – auch wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und dahinter noch ein anderes Fahrzeug parkt. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden.

-- Anzeige --

Darum ging es in dem Fall: Ein Pkw parkte in Leipzig auf einem durch die Zeichen 237 und 295 StVO sowie dem Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg. Nachdem der Halter nicht ermittelt werden konnte, rückte der Abschleppdienst an. Die Abschleppkosten in Höhe von rund 300 Euro sollte der Halter bezahlen. Dieser klagte dagegen und argumentierte, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei, da sein Auto am Ende des Radwegs gestanden habe und dahinter ein weiteres Fahrzeug geparkt habe. Die Radfahrer hätten also ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.

Das Leipziger Verwaltungsgericht urteilte anders. Das Abschleppen des Autos sei rechtmäßig gewesen, da der Halter verkehrswidrig geparkt habe. Die Zeichen 237 und 295 schreiben eine umgehende Entfernung vom Abstellort vor. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.

Behinderung des fließenden Verkehrs

Den Einwand, die Radfahrer seien nicht behindert worden, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Auch wenn noch ein weiteres Fahrzeug widerrechtlich auf dem Radweg stand, ändere das nichts an der Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs durch das Fahrzeug des Klägers und der Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer.

Nachahmungseffekt vermeiden

Das Verwaltungsgericht betonte außerdem das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Autos des Klägers. Andere Verkehrsteilnehmer sollen vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden. Das zweite auf dem Radweg abgestellte Auto zeige den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt.

Verwaltungsgericht Leipzig

Aktenzeichen 1 K 860/20

-- Anzeige --
-- Anzeige --

HASHTAG


#Urteil

-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.