Darum ging es in dem Fall: Ein Pkw parkte in Leipzig auf einem durch die Zeichen 237 und 295 StVO sowie dem Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg. Nachdem der Halter nicht ermittelt werden konnte, rückte der Abschleppdienst an. Die Abschleppkosten in Höhe von rund 300 Euro sollte der Halter bezahlen. Dieser klagte dagegen und argumentierte, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei, da sein Auto am Ende des Radwegs gestanden habe und dahinter ein weiteres Fahrzeug geparkt habe. Die Radfahrer hätten also ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.
Das Leipziger Verwaltungsgericht urteilte anders. Das Abschleppen des Autos sei rechtmäßig gewesen, da der Halter verkehrswidrig geparkt habe. Die Zeichen 237 und 295 schreiben eine umgehende Entfernung vom Abstellort vor. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.
Behinderung des fließenden Verkehrs
Den Einwand, die Radfahrer seien nicht behindert worden, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Auch wenn noch ein weiteres Fahrzeug widerrechtlich auf dem Radweg stand, ändere das nichts an der Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs durch das Fahrzeug des Klägers und der Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer.
Nachahmungseffekt vermeiden
Das Verwaltungsgericht betonte außerdem das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Autos des Klägers. Andere Verkehrsteilnehmer sollen vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden. Das zweite auf dem Radweg abgestellte Auto zeige den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt.
Verwaltungsgericht Leipzig
Aktenzeichen 1 K 860/20