Das war vorgefallen: Zwei Linienbusse hielten hintereinander an einer Bushaltestelle. Der hintere Bus fuhr zuerst weiter und musste, um an dem vorderen Bus vorbeizukommen, leicht schräg aus der Haltebucht rangieren. Dabei touchierte der Bus mit dem Heck ein Auto, das auf dem Gehweg abgestellt war. Die Halterin des Wagens verlangte von dem Busfahrer und den kommunalen Verkehrsbetrieben Schadenersatz.
Das Saarbrücker Landgericht stimmte der Klägerin nur teilweise zu. An dem Unfall sei zwar überwiegend der Busfahrer schuld, jedoch trage auch die Autofahrerin eine Mitschuld von 25 Prozent. Sie habe sich ebenfalls verkehrswidrig verhalten, denn das Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Haltestelle betreffe neben Fahrbahn und Haltestelle auch den angrenzenden Seitenstreifen. Der gesamte Bereich sei wichtig, damit Fahrgäste problemlos ein- und aussteigen könnten. Außerdem bräuchten auch die Überhänge von Gelenkbussen – oder eben ein rangierender Bus – mehr Platz.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 92/20