Der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Junge stand beim Warten an einer Fußgängerampel dicht am Fahrbahnrand. Eine Pkw-Fahrerin fuhr mit einem Abstand von weniger als einem Meter an dem Jungen vorbei und erfasste ihn. Das Kind zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Verkehrssituation hätte es jedoch zugelassen, mit größerem Abstand an dem Kind vorbeizufahren. Der Junge verlangte von der Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Kaiserslautern hat der Klage des Jungen mit einer Haftungsquote von 80 Prozent zulasten der Beklagten stattgegeben. Grund: Ein Kraftfahrzeugführer ist nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten – und vor allem Kinder – entstehen können.
Der Kläger bekam 20 Prozent Mitschuld zugesprochen, da er sich zu nah an den äußeren Rand der Bordsteinkante gestellt hatte. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat der Senat auch das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung eingestellt. Diese hatte dem Kläger über sieben Jahre hinweg keinen immateriellen Ausgleich geleistet.
Landgericht Kaiserslautern
Aktenzeichen 1 U 141/19