Im Juli 2019 kam es in einer Spitzkehre einer Bergstraße in Bayern zu einem Streifzusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Bus. Die Straße war für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als zwölf Metern gemäß dem Zeichen 266 gesperrt, der Bus hatte eine Länge von 12,99 Metern. Die Halterin des Busses verklagte den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz.
Das Landgericht Kempten sprach der Klägerin eine Schuld von 60 zu 40 Prozent zu. Zwar sei dem Pkw-Fahrer ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, jedoch liege der Großteil der Schuld beim Busfahrer, da er die Straße aufgrund des Zeichens 266 zu Unrecht befahren habe. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. Begründung: Das Verkehrszeichen 266 gelte nur für Lkw.
Das Oberlandesgericht München bestätigte das Urteil des Landgerichts Kempten. Das Zeichen 266 gelte nicht nur für Lkw, sondern für alle Fahrzeuge und Gespanne, die eine Länge von zwölf Metern überschreiten. Das Zeichen solle der Gefahr von überlangen Fahrzeugen vorbeugen, die in engen Kurven auf die Gegenfahrbahn geraten können. Diese Gefahr entstehe allein durch die Länge des Fahrzeugs oder Gespanns und beschränke sich demnach nicht nur auf Lkw.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 24 U 111/21