Der Rennradfahrer fuhr mit circa 20 bis 30 km/h in einen Ort. Kurz nach dem Ortseingangsschild fuhr er über eine geteerte Bodenschwelle und stürzte. Dabei brach er sich das Schlüsselbein, das Rennrad wurde stark beschädigt. Der Mann forderte rund 4.800 Euro Schadenersatz von der Gemeinde. Grund: Sie hätte auf die Bodenschwelle aufmerksam machen sollen. Anders sei das Hindernis nicht erkennbar gewesen.
Landgericht weist Klage ab
Die Gemeinde sah die Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt und weigerte sich, die Summe zu zahlen. Die Straße habe wegen ihres schlechten Zustands außerdem „vor sich selbst gewarnt“. Der Radler klagte – blieb jedoch erfolglos. Nach Ansicht des Landgerichts Köln war die Straße in einem verkehrsmäßigen Zustand gewesen. Auch die Bodenschwelle sei deutlich erkennbar gewesen.
Wer eine Straße nutzt, müsse sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Gemeinden seien nicht verpflichtet, Straßen frei von allen Gefahren zu halten. Sie müssen nur die Gefahren beseitigen, die Straßennutzer gar nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können. Im Fall des Radlers war ein Warnschild aufgrund der „Offensichtlichkeit des Hindernisses“ nicht nötig.
Landgericht Köln
Aktenzeichen 5 O 86/21