Wer auf dem Ausfädelungsstreifen einer Autobahn schneller als der Durchgangsverkehr fährt, der verstößt gegen Paragraf 7a Abs. 3 StVO. Kommt es dabei zu einem Unfall, kann der Ausfädelnde mithaften.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 110/20
Ein allzu bekanntes Phänomen auf der Autobahn kann drastische Folgen haben, wie das Landgericht Saarbrüchen klarstellte.
Wer auf dem Ausfädelungsstreifen einer Autobahn schneller als der Durchgangsverkehr fährt, der verstößt gegen Paragraf 7a Abs. 3 StVO. Kommt es dabei zu einem Unfall, kann der Ausfädelnde mithaften.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 110/20
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